Inhalt und Umfang der BRP

BRP | Zulassung | Inhalt und Umfang | Gebühren | BRP-Termine | Anmeldung | Teilprüfungen | Downloads | Kontakt

Inhalt und Umfang der BRP

Die BRP umfasst folgende Teilprüfungen, die nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden können:

  1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
  2. Mathematik bzw. Mathematik und angewandte Mathematik: eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige Kompensationsprüfung;
  3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
  4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.Die Teilprüfung gemäß § 3 (1) Z 4 BRPG (Fachbereich) kann
    1. auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder
    2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).

Die Prüfung gemäß § 3 (1) Z 3 (Lebende Fremdsprache) bzw. Z 4 BRPG (Fachbereich) entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festgelegt, die diesen Anforderungen entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Prüfungsgebiet „Fachbereich“ nur aus dem von Ihnen erlernten Beruf wählen können! Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat per Erlass Listen herausgegeben, auf denen nachgelesen werden kann, für welche Ausbildungsart welcher Fachbereich in Frage kommt. Sollten Sie derzeit in einem anderen Beruf tätig sein, für den Sie sich zusätzliche spezielle Kenntnisse aneignen mussten, so müssen Sie diese bei der Zulassung zur Fachbereichsprüfung glaubhaft machen können. Umschulungswünsche oder geplante Bildungswege können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Besuch von Vorbereitungslehrgängen auf höherem Niveau allein nicht jenes im Berufsleben erworbene Praxiswissen ersetzen kann, dass dem Konzept der BRP entsprochen wird. Einer berufstätigen oder berufstätig gewesenen Person, die über den Lehrabschluss hinaus in ihrem Berufsfeld und in relevanten angrenzenden Bereichen keinerlei, einer höheren Schulbildung nahe kommendes Praxiswissen erworben hat, bleibt auch weiterhin für die Erlangung des Universitätszuganges die Option der Externistenreifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung und für die Erlangung einer höheren dienstrechtlichen Bewertung die Beamten-Aufstiegsprüfung.

Teilprüfungen der BRP können abgelegt werden

  • an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, soferne der Lehrgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als gleichwertig anerkannt wurde, oder
  • an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen nach freier Wahl bzw. an von der Bildungsdirektion für Wien eingerichteten zentralen Prüfungskommissionen (wie etwa der HLTW Bergheidengasse).
    Zumindest eine Teilprüfung muss vor der zuständigen Prüfungskommission abgelegt werden. In dieser höheren Schule muss auch der Antrag auf Zulassung zur BRP gestellt werden.

Lehrpläne:

Die Teilprüfungen zur BRP werden an der HLTW Bergheidengasse seit dem Schuljahr 2012/13 für die Teilprüfungen Deutsch, Mathematik und angewandte Mathematik, Lebende Fremdsprache und den Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen nach der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über kompetenzbasierte Curricula an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 40/2010 i. d. g. F., geprüft. Ab dem Haupttermin 2018 werden zudem auch die Fachbereiche Ernährung und Lebensmitteltechnologie sowie Touristisches Management nach dieser Verordnung geprüft.

Alle anderen Fachbereiche wurden bis zum Frühjahrstermin 2018 nach dem Lehrplan einer Höheren gewerblichen Lehranstalt für Tourismus, BGBl. II Nr. 320/2006 i. d. g. F., bzw. nach dem Lehrplan einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. II Nr. 316/2003 i. d. g. F., geprüft. Seit dem Haupttermin 2018 werden all jene Fachbereiche, die nicht nach der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über kompetenzbasierte Curricula an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 40/2010 i. d. g. F., geprüft werden, nach dem Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Tourismus bzw. dem Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. II Nr. 340/2015 i. d. g. F., geprüft.

Die Teilprüfungen der BRP sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.

Lesen Sie bitte auch die weiteren Erläuterungen zu den Teilprüfungen:
Teilprüfung Deutsch
Teilprüfung Mathematik und angewandte Mathematik
Teilprüfung Lebende Fremdsprache
Teilprüfung Fachbereich

Zulassung zur BRP

BRP | Zulassung | Inhalt und Umfang | Gebühren | BRP-Termine | Anmeldung | Teilprüfungen | Downloads | Kontakt

 

Zulassung zur BRP

 

Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 BRPG darf zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 BRPG genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen angetreten werden. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 BRPG auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Über die Zulassung zur BRP entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Teilprüfungen der BRP können grundsätzlich auch im Weg der Anerkennung von Abschlussprüfungen im Sinne des § 8b BRPG auch an anerkannten Lehrgängen absolviert werden. Solche Abschlussprüfungen können jedoch erst dann abgelegt werden, wenn der Prüfungskandidat bereits über eine gültige Zulassungsentscheidung der Prüfungskommission verfügt.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Prüfungsgebiet „Fachbereich“ nur aus dem von Ihnen erlernten Beruf wählen können! Sollten Sie derzeit in einem anderen Beruf tätig sein, für den Sie sich zusätzliche spezielle Kenntnisse aneignen mussten, so müssen Sie diese bei der Zulassung zur Fachbereichsprüfung glaubhaft machen können. Umschulungswünsche oder geplante Bildungswege können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 4 Abs. 5 BRPG ist nach der Zulassung zur BRP ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Ansuchen

Berufsreifeprüfung

BRP | Zulassung | Inhalt und Umfang | Gebühren | BRP-Termine | Anmeldung | Teilprüfungen | Downloads | Kontakt

 

Berufsreifeprüfung

 

An der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe ist auch eine Berufsreifeprüfungskommission (Prüfungskommission nach dem Lehrplan der Höheren gewerblichen Lehranstalt für Tourismus bzw. der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) eingerichtet.

Alle Kandidaten werden gebeten, vor Kontaktaufnahme die hier angeführten Erläuterungen genau durchzulesen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat (Frau Jacqueline Hawel) unter der Telefonnummer +43/1/804 72 81/601 DW.

Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine Externistenprüfung. Es gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über Externistenprüfungen (§ 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung i. d. g. F.), es sei denn, das Bundesgesetz über die BRP, BGBl. I Nr. 68/1997 i. d. g. F., enthält Sonderbestimmungen oder verweist auf andere Rechtsnormen. Über die Zulassung zur BRP und die Anerkennung von Prüfungen als Teilprüfungen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Alle personenbezogenen Bezeichnungen auf diesen Seiten gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

 

Worüber wollen Sie sich informieren?

Zulassung zur Berufsreifeprüfung
Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung
Gebühren
BRP-Termine im aktuellen Schuljahr
Anmeldung zu den Prüfungen
Teilprüfung Deutsch
Teilprüfung Mathematik und angewandte Mathematik
Teilprüfung Lebende Fremdsprache
Teilprüfung Fachbereich
Weitere Informationen/Kontakt