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Ansuchen
Das Ansuchen ist im Sekretariat der HLTW Bergheidengasse bei Frau Jacqueline Hawel einzubringen. Verwenden Sie dazu bitte das dafür vorgesehene Formular.
Zeugnisse bzw. Urkunden sind im Original und in Kopie bei der Abgabe des Ansuchens vorzulegen.
Der Inhalt des Ansuchens hat zu enthalten:
- den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 BRPG (Zeugnisse im Original und in Kopie!):
- Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
- Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,
- mindestens dreijährige mittlere Schule,
- mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
- mindestens 30 Monate umfassende Schule nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,
- Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
- Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
- land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,
- Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
- erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,
- erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
- erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
- erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
- erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,
- erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997;
- den Nachweis des Geburtsdatums (Kopie der Geburtsurkunde, bei Namenswechsel [Heirat etc.] ebenfalls in Kopie entsprechende Urkunde);
- die Angabe, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ schriftlich oder mündlich abgelegt wird (Die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung);
- Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 BRPG können diese Angaben auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.);
- gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 BRPG (Unterlagen zur Anrechnung von Teilen der BRP);
- Angaben betreffend den Entfall einer Teilprüfung: Der Nachweis ist durch Vorlage eines entsprechenden Prüfungszeugnisses über eine in der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten genannte, erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur die in der zitierten Verordnung taxativ aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen, nicht aber erfolgreich absolvierte Ausbildungen (ohne eine diese abschließende [Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung zum Entfall der entsprechenden Teilprüfung führen können;
- den beabsichtigten Zeitpunkt der abzulegenden Teilprüfung der BRP – siehe BRP-Termine im aktuellen Schuljahr